Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

vom 09. März 2000 (BGBl. I S. 182)


Teil 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 PersönlicherAnwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen

Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum, die berechtigt, sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der

Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu

sein (europäische Rechtsanwälte), die Berufsausübung und die Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft in Deutschland.

Teil 2

Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt

Abschnitt 1

Allgemeine Voraussetzungen

§ 2 Niederlassung

(1) Wer als europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort seiner

Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt,

in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit

eines Rechtsanwalts gemäß §§ 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben

(niedergelassener europäischer Rechtsanwalt).

(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass der Antragsteller

bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt

eingetragen ist.

§ 3 Antrag

(1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die

Landesjustizverwaltung.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen

Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum;

2. eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die

Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf. Die

Landesjustizverwaltung kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt

ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.

(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom

Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen

sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher

Sprache abgefasst sind.

§ 4 Verfahren

(1) Für die Entscheidung über den Antrag sowie über die Rücknahme und den

Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gilt sinngemäß der Zweite Teil

der Bundesrechtsanwaltsordnung mit Ausnahme der §§ 4, 5,6 Abs. 1 und § 12 Abs.

3.

(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist auch dann gemäß § 14 Abs. 1 und

3, § 16 der Bundesrechtsanwaltsordnung zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur

Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen wird. Wird die Berechtigung

zur Berufsausübung im Herkunftsstaat vorläufig oder zeitweilig entzogen, so kann

die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.

(3) Dia Landesjustizverwaltung setzt die zuständige Steile des Herkunftsstaates

von der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie von der Rücknahme und dem

Widerruf der Aufnahme in Kenntnis, um dieser die Ausübung der Berufsaufsicht zu

ermöglichen.

Abschnitt 2

Berufliche Rechte und Pflichten

§ 5 Berufsbezeichnung

(1) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu

verwenden, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen

berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt"

zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im

Herkunftsstaat angehört.

(2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen

Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu

verwenden. Die Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt" darf als

Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.

(3) Mit dem Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§ 4) darf der

niedergelassene europäische Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung, die er im

Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, in

Deutschland nicht mehr verwenden.

§ 6 Berufliche Stellung

(1) Für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten die

Vorschriften des Dritten, Vierten, Sechsten, Siebenten, Neunten bis Elften und

Dreizehnten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung.

(2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat der Landesjustizverwaltung

eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über seine

Zugehörigkeit zu dem Beruf jährlich neu vorzulegen.

(3) Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie nach den §§ 150 und 161a

der Bundesrechtsanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. An die

Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der

Bundesrechtsanwaltsordnung tritt das Verbot, in Deutschland fremde

Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung

verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.

(4) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat seine Berufsausübung in

Deutschland einzustellen, wenn ihm seitens der zuständigen Stelle des

Herkunftsstaates die Berechtigung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit

vorläufig, zeitweilig oder dauernd entzogen worden ist.

§ 7 Berufshaftpflichtversicherung

(1) Von der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 der

Bundesrechtsanwaltsordnung zu unterhalten, ist der niedergelassene europäische

Rechtsanwalt befreit, wenn er der Landesjustizverwaltung eine nach den

Vorschriften des Herkunftsstaates geschlossene Versicherung oder Garantie

nachweist, die hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfangs einer

Versicherung gemäß § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichwertig ist. Bei

fehlender Gleichwertigkeit ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende

Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des § 51 der

Bundesrechtsanwaltsordnung gleichkommt. Die zum Nachweis vorgelegten Unterlagen

sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher

Sprache abgefasst sind.

(2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat im Fall des Absatzes 1 der

Landesjustizverwaltung jährlich eine Bescheinigung des Versicherers vorzulegen,

aus der sich die Versicherungsbedingungen und der Deckungsumfang ergeben.

Darüber hinaus hat er die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages

sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den nach § 51 der

Bundesrechtsanwaltsordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt,

der Landesjustizverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Kommt er den Pflichten

gemäß Satz 1 oder Satz 2 nicht nach, so kann die Aufnahme in die

Rechtsanwaltskammer widerrufen werden. § 14 Abs. 2 Nr. 9 der

Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberührt.

§ 8 Sozietät im Herkunftsstaat

(1) Gehört der niedergelassene europäische Rechtsanwalt im Herkunftsstaat einem

Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübung an, so hat er dies der

Landesjustizverwaltung mitzuteilen. Er hat die Bezeichnung des Zusammenschlusses

und die Rechtsform anzugeben. Die Landesjustizverwaltung kann ihm auferlegen,

weitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden Zusammenschluss zu geben.

(2) Die persönliche Haftung des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts für

Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz eines schuldhaft verursachten Schadens

wird durch die Rechtsform eines Zusammenschlusses, dem er im Herkunftsstaat

angehört, nur ausgeschlossen oder beschränkt, soweit eine

Berufshaftpflichtversicherung oder Garantie besteht, die den Voraussetzungen des

§ 59j der Bundesrechtsanwaltsordnung entspricht. § 7 gilt entsprechend.

(3) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt kann im Rechtsverkehr die

Bezeichnung eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung

angeben, dem er im Herkunftsstaat angehört. Er hat in diesem Fall auch die

Rechtsform des Zusammenschlusses im Herkunftsstaat anzugeben.

Abschnitt 3

Anwaltsgerichtliches Verfahren, Zustellungen

§ 9 Mitteilungspflichten, rechtliches Gehör

(1) Für Zwecke der Prüfung, ob berufsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind,

teilt die ermittelnde Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen und vor

Einreichung der Anschuldigungsschrift bei dem Anwaltsgericht der zuständigen

Stelle des Herkunftsstaates die ermittelten Tatsachen mit und übersendet eine

Abschrift der Anschuldigungsschrift, soweit dies aus ihrer Sicht zur

Durchführung solcher Maßnahmen erforderlich ist.

(2) Für Zwecke der Prüfung, ob berufsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind,

sind in anwaltsgerichtlichen Verfahren der zuständigen Stelle des

Herkunftsstaates mitzuteilen:

1 die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens,

2. die Urteile,

3. die Verhängung vorläufiger anwaltsgerichtlicher Maßnahmen, deren

Außerkrafttreten und deren Aufhebung,

4. die Verteidigungsschriften,

5. die Berufungsschriften,

6. die Revisionsschriften,

7. die Beschwerdeschriften.

Mitteilungspflichtig ist das Gericht, das die mitzuteilende Entscheidung gefällt

hat oder bei dem der mitzuteilende Schriftsatz eingereicht worden ist. Die

Mitteilung wird durch unmittelbare Übersendung einer Abschrift der

mitzuteilenden Entscheidung an die zuständige Stelle des Herkunftsstaates

bewirkt.

(3) Sind personenbezogene Daten, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 übermittelt

werden dürfen, mit weiteren personenbezogenen Daten des Betroffenen oder eines

Dritten so verbunden, dass sie nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand

getrennt werden können, ist auch die Übermittlung dieser Daten zulässig, soweit

nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder des Dritten an deren

Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verwendung dieser Daten ist

unzulässig. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass eine Verwendung der Daten

des Dritten unzulässig ist und die Daten des Betroffenen nur zu dem Zweck

verwendet werden dürfen, der in den Absätzen 1 und 2 genannt ist.

(4) In anwaltsgerichtlichen Verfahren hat das Gericht der zuständigen Stelle des

Herkunftsstaates Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Zu nichtöffentlichen

Verhandlungen ist Vertretern der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates der

Zutritt gestattet.

§ 10 Zustellungen

Kann in anwaltsgerichtlichen Verfahren und in Verfahren nach den §§ 56, 57, 74,

74a der Bundesrechtsanwaltsordnung gegen einen niedergelassenen europäischen

Rechtsanwalt eine Zustellung nicht in der vorgeschriebenen Weise in Deutschland

bewirkt werden und erscheint die Befolgung der Vorschriften für Zustellungen im

Ausland unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als

erfolgt, wenn eine Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks der zuständigen

Stelle des Herkunftsstaates übersandt wird und seit der Aufgabe zur Post vier

Wochen verstrichen sind.

Teil 3

Eingliederung

Abschnitt 1

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit

§ 11 Voraussetzungen

(1) Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als

niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des

deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß § 12 nachweist,

wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 42 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur

Rechtsanwaltschaft zugelassen. Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die

tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung; Unterbrechungen auf Grund

von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht.

(2) Unterbrechungen bis zu einer Dauer von drei Wochen sind in der Regel

Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens. Bei längeren

Unterbrechungen sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Bei der

Beurteilung berücksichtigt die Landesjustizverwaltung den Grund, die Dauer und

die Häufigkeit der Unterbrechung.

(3) Hat eine Unterbrechung stattgefunden, die nicht auf Grund von Ereignissen

des täglichen Lebens eingetreten ist, so wird die bis dahin ausgeübte Tätigkeit

nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt, wenn insgesamt eine mindestens dreijährige

Tätigkeit nachgewiesen wird und die Unterbrechung einer Beurteilung der

Tätigkeit als effektiv und regelmäßig nicht entgegensteht. Die Dauer einer

solchen Unterbrechung wird bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums nicht

berücksichtigt.

§ 12 Nachweis der Tätigkeit

(1) Der Antragsteller hat die Anzahl und die Art der von ihm im deutschen Recht

bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. Er

erteilt der Landesjustizverwaltung alle Auskünfte und übermittelt ihr alle

Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind. Die Landesjustizverwaltung kann

den Antragsteller auffordern, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder

schriftlich zu erläutern. § 3 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Zum Nachweis der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind

Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen:

Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand.

Ferner sind auf Verlangen der Landesjustizverwaltung anonymisierte Arbeitsproben

vorzulegen.

Abschnitt 2

Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht

§ 13 Voraussetzungen

(1) Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener

europäischer Rechtsanwalt in Deutschland tätig war, sich dabei im deutschen

Recht jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, wird nach den Vorschriften der

§§ 6 bis 42 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen,

wenn er seine Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, gemäß §§ 14 und 15

nachweist.

(2) Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Landesjustizverwaltung Art und

Umfang der beruflichen Tätigkeit sowie sämtliche Kenntnisse und

Berufserfahrungen im deutschen Recht, ferner die Teilnahme an Kursen und

Seminaren über das deutsche Recht einschließlich des Berufsrechts der

Rechtsanwälte. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 gilt entsprechend.

§ 14 Nachweise

Der Antragsteller hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. Darüber hinaus hat

er der Landesjustizverwaltung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu

übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im

deutschen Recht geeignet sind. § 3 Abs. 3 ist anzuwenden.

 

§ 15 Gespräch

Die Landesjustizverwaltung überprüft in einem Gespräch, ob der Antragsteller

effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in

Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts tätig war und ob er imstande

ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Die Gegenstände des Gesprächs sind der

nachgewiesenen beruflichen Praxis des Antragstellers und seinen sonstigen

Erfahrungen im deutschen Recht zu entnehmen.

Teil 4

Eignungsprüfung

§ 16 Eignungsprüfung

(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum, der eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum

unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1)

berechtigt, kann eine Eignungsprüfung ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft

zugelassen zu werden.

(2) Eine Berufsausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten der

Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung der

Eignungsprüfung nur, wenn der Bewerber den Beruf eines europäischen

Rechtsanwalts tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und

dies von dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat bescheinigt wird, der die

Ausbildung anerkannt hat.

§ 17 Zweck der Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, die ausschließlich die

beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betrifft und mit der seine Fähigkeit,

den Beruf eines Rechtsanwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben,

beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen,

dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über

eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Rechtsanwaltsberufes verfügt.

§ 18 Prüfungsamt

(1) Die Eignungsprüfung wird von dem Prüfungsamt durchgeführt, das für die

zweite juristische Staatsprüfung zuständig ist.

(2) Mehrere Länder können durch Vereinbarung ein gemeinsames Prüfungsamt bilden.

Die Zuständigkeit eines Prüfungsamts kann durch Vereinbarung auf die

Eignungsprüfung von Antragstellern aus einzelnen Herkunftsstaaten beschränkt

werden.

(3) Die Prüfung wird von einer Kommission mit mindestens drei Prüfern

abgenommen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das

Landesrecht kann vorsehen, dass die schriftlichen Leistungen statt von der

Kommission auch von zwei Prüfern bewertet werden, die der Kommission nicht

angehören müssen. Können die beiden Prüfer sich nicht einigen, ob eine

Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt, so entscheidet ein dritter Prüfer, der

vom Prüfungsamt bestimmt wird.

(4) Die Prüfer sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig.

§ 19 Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird versagt, wenn der Antragsteller die

gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die durch Rechtsverordnung zu

bestimmenden Unterlagen oder Erklärungen nicht vorlegt oder nicht abgibt.

§ 20 Prüfungsfächer

(1) Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Zivilrecht, zwei Wahlfächer und das

Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte. Der Antragsteller bestimmt

je ein Wahlfach, aus den beiden Wahlfachgruppen

l. Öffentliches Recht oder Strafrecht,

2. Handelsrecht, Arbeitsrecht, durch das Pflichtfach nicht abgedeckte weitere

Bereiche des Zivilrechts, Öffentliches Recht oder Strafrecht.

Der Antragsteller darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden Wahlfachgruppen

bestimmen.

(2) Prüfungsinhalte sind durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bereiche

des Pflichtfaches und der beiden Wahlfächer sowie das dazugehörige

Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und

die Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts und des Insolvenzrechts.

§ 21 Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie

wird in deutscher Sprache abgelegt.

(2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten. Eine

Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das vom

Antragsteller bestimmte Wahlfach.

(3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn

mindestens eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt, andernfalls gilt die

Prüfung als nicht bestanden.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem

Prüfungsgespräch. Sie hat zum Gegenstand das Recht für das berufliche Verhalten

der Rechtsanwälte, das Wahlfach, in dem der Antragsteller keine Aufsichtsarbeit

geschrieben hat, und, falls eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht genügt,

zusätzlich das Fach dieser Arbeit.

§ 22 Prüfungsentscheidung

Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen

in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob der

Antragsteller über die nach § l7 erforderlichen Kenntnisse verfügt.

§ 23 Einwendungen

(1) Der Antragsteller kann schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung seiner

Prüfungsleistungen erheben.

(2) Ist der Antragsteller zur mündlichen Prüfung zugelassen, so muss er die

Einwendungen gegen die Bewertung des schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens

binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, die Einwendungen

gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung unverzüglich nach Bekanntgabe der

Prüfungsentscheidung beim Prüfungsamt (§ 18) geltend machen. Die Einwendungen

gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind spätestens binnen

zwei Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, die Einwendungen gegen

die Bewertung der mündlichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach

Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Einzelnen und nachvollziehbar zu

begründen.

(3) Ist der Antragsteller nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, so muss er

die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten

spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung beim

Prüfungsamt geltend machen und binnen zwei Monaten nach deren Bekanntgabe im

Einzelnen und nachvollziehbar schriftlich begründen.

(4) Entsprechen die Einwendungen nicht den Absätzen 1 bis 3, so werden sie vom

Prüfungsamt zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen

Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet.

§ 24 Wiederholung der Prüfung

Die Prüfung kann wiederholt werden.

Teil 5

Vorübergehende Dienstleistung

§ 25 Vorübergehende Tätigkeit

(1) Ein europäischer Rechtsanwalt darf, sofern er Dienstleistungen im Sinne des

Artikels 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringt,

vorübergehend in Deutschland die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts nach den

folgenden Vorschriften ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt).

(2) Absatz 1 gilt nicht für europäische Rechtsanwälte, die den Beruf des

Rechtsanwalts nicht ausüben dürfen, weil

1. sie aus einem der Gründe nach § 7 Nr. 1, 2, 4 bis 6 der

Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise zur

Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen sind oder ihre Zulassung aus einem dieser

Gründe nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr

anfechtbarer Weise zurückgenommen worden ist, solange der Grund für die

Nichtzulassung oder die Rücknahme der Zulassung besteht,

2. ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung in

nicht mehr anfechtbarer Weise zurückgenommen worden ist,

3. gegen sie die Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach §

114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung rechtskräftig verhängt worden

ist.

Ist einem europäischen Rechtsanwalt nach § 70 des Strafgesetzbuches, § 132a der

Strafprozessordnung oder § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung die Ausübung des

Rechtsanwaltsberufs verboten, so ist Absatz 1 für die Dauer des Verbots nicht

anzuwenden. Ist gegen eine Person nach § 114 Abs. 1 Nr. 4, §§ 150 oder 161a der

Bundesrechtsanwaltsordnung ein Vertretungsverbot verhängt worden, so ist Absatz

1 in dem Umfang nicht anzuwenden, in dem das Vertretungsverbot besteht.

§ 26 Berufsbezeichnung, Nachweis der Rechtsanwaltseigenschaft

(1) Für die Führung der Berufsbezeichnung ist § 5 Abs. 1 und 2 Satz 2

entsprechend anzuwenden.

(2) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat der nach § 32 Abs. 4

zuständigen Rechtsanwaltskammer, dem Gericht oder der Behörde, vor der er

auftritt, auf Verlangen nachzuweisen, dass er berechtigt ist, den Beruf im

Herkunftsstaat auszuüben. Wird dieses Verlangen gestellt, darf er die

Tätigkeiten nach diesem Teil des Gesetzes erst ausüben, wenn der Nachweis

erbracht ist.

§ 27 Rechte und Pflichten

(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Zusammenhang mit der

Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder

vor Behörden die Stellung eines Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und

Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer

sowie die Kanzlei betreffen. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich

aus dem Erfordernis der Zulassung bei einem Gericht ergeben, gelten nur für die

Vertretung vor dem Bundesgerichtshof. Er darf in Berufungssachen vor den

Zivilsenaten der Oberlandesgerichte, für die der Grundsatz der ausschließlichen

Zulassung gemäß § 25 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt, nur vertreten, wenn er

nicht im ersten Rechtszug Prozessbevollmächtigter war.

(2) Bei der Ausübung sonstiger Tätigkeiten sind die für einen Rechtsanwalt

geltenden Regeln einzuhalten; hierbei sind insbesondere die beruflichen

Pflichten zu befolgen, die sich aus den §§ 43, 43a, 43b und 45 der

Bundesrechtsanwaltsordnung eben. Diese Regeln gelten nur insoweit, als sie nicht

mit der Niederlassung in Deutschland untrennbar verbunden sind, sie wegen ihrer

allgemeinen Bedeutung beachtet werden können und das Verlangen, sie einzuhalten,

gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten des

Rechtsanwalts sowie die Wahrung des Ansehens und des Vertrauens zu

gewährleisten, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert.'

§ 28 Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege

(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt darf in gerichtlichen Verfahren

sowie in behördlichen Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten,

Dienstvergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der Mandant nicht selbst

den Rechtsstreit führen oder sich verteidigen kann, als Vertreter oder

Verteidiger eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt

(Einvernehmensanwalt) handeln.

(2) Der Einvernehmensanwalt muss zur Vertretung oder Verteidigung bei dem

Gericht oder der Behörde befugt sein. Ihm obliegt es, gegenüber dem

dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass dieser bei

der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege

beachtet.

(3) Zwischen dem Einvernehmensanwalt und dem Mandanten kommt kein

Vertragsverhältnis zustande, wenn die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.

(4) § 52 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf den dienstleistenden

europäischen Rechtsanwalt entsprechend anzuwenden,

§ 29 Nachweis des Einvernehmens, Widerruf

(1) Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht oder der

Behörde schriftlich nachzuweisen.

(2) Ein Widerruf des Einvernehmens ist schriftlich gegenüber dem Gericht oder

der Behörde zu erklären. Er hat Wirkung nur für die Zukunft.

(3) Handlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens zum Zeitpunkt ihrer

Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam.

§ 30 Besonderheiten bei Verteidigung

(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt darf einen Mandanten, dem in

einem Strafverfahren die Freiheit auf Grund gerichtlicher oder behördlicher

Anordnung entzogen ist, nur in Begleitung eines Einvernehmensanwalts nach § 28

Abs. 1 besuchen und mit dem Mandanten nur über einen solchen schriftlich

verkehren. Mit dem Einvernehmensanwalt ist das Einvernehmen über die Ausübung

des Besuchs- und Schriftverkehrs herzustellen.

(2) Das Gericht oder die Behörde kann den Besuch ohne Begleitung oder den

unmittelbaren schriftlichen Verkehr gestatten, wenn eine Gefährdung der

Sicherheit nicht zu besorgen ist.

(3) Die §§ 138a bis 138d, 146, 146a und 148 der Strafprozessordnung sowie §§ 26,

27 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes sind auf den

Einvernehmensanwalt entsprechend anzuwenden.

§ 31 Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren

(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat einen Rechtsanwalt als

Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, sobald er in Verfahren vor Gerichten

oder Behörden tätig wird. Die Benennung erfolgt gegenüber der Behörde oder dem

Gericht. Zustellungen, die für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt

bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu bewirken.

(2) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, so gilt in den in § 28

Abs. 1 aufgeführten Verfahren der Einvernehmensanwalt als

Zustellungsbevollmächtigter; kann nicht an einen in Deutschland niedergelassenen

Rechtsanwalt zugestellt werden, so erfolgen die Zustellungen an die Partei.

§ 32 Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer

(1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte werden durch die zuständigen

Rechtsanwaltskammern beaufsichtigt. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt

es insbesondere,

1. in Fragen der Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu beraten und zu belehren;

2. die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge

zu handhaben;

3. die zuständige Stelle des Staates der Niederlassung über Entscheidungen zu

unterrichten, die hinsichtlich eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts

getroffen worden sind;

4. die erforderlichen Auskünfte beruflicher Art über dienstleistende europäische

Rechtsanwälte einzuholen;

5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen

Rechtsanwälten und inländischen Rechtsanwälten zu vermitteln.

(2) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5 bezeichneten Aufgaben

einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.

(3) Die §§ 56, 57, 74, 74a und 77 der Bundesrechtsanwaltsordnung gelten

entsprechend.

(4) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Aufsicht nach Absatz 1

richtet sich nach dem Staat der Niederlassung des dienstleistenden europäischen

Rechtsanwalts. Die Aufsicht wird ausgeübt für dienstleistende europäische

Rechtsanwälte aus

1. Belgien und den Niederlanden durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in

Düsseldorf,

2. Frankreich und Luxemburg durch die Rechtsanwaltskammer Koblenz in Koblenz,

3. dem Vereinigten Königreich, Irland, Finnland und Schweden durch die

Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Hamburg,

4. Italien und Österreich durch die Rechtsanwaltskammer für den

Oberlandesgerichtsbezirk München in München,

5. Dänemark, Norwegen und Island durch die

Schleswig-Holsteinische-Rechtsanwaltskammer in Schleswig,

6. Liechtenstein durch die Rechtsanwaltskammer in Freiburg,

7. Griechenland durch die Rechtsanwaltskammer in Celle,

8. Spanien durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart,

9. Portugal durch die Rechtsanwaltskammer Oldenburg in Oldenburg.

§ 33 Anwaltsgerichtsbarkeit, Mitteilungspflichten, Zustellungen

(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt untersteht hinsichtlich der

Erfüllung seiner Berufspflichten der Anwaltsgerichtsbarkeit. Die örtliche

Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der

Rechtsanwaltskammer, welche die Aufsicht nach § 32 ausübt.

(2) §§ 9 und 10 gelten entsprechend.

§ 34 Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen, vorläufige

anwaltsgerichtliche Maßnahmen

Für die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen und die Verhängung

vorläufiger anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gelten für den dienstleistenden

europäischen Rechtsanwalt die Vorschriften des Sechsten und des Siebenten Teils

der Bundesrechtsanwaltsordnung mit folgenden Maßgaben:

1. das Verbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie die vorläufigen Maßnahmen nach § 150

Abs. 1 und § 161a dürfen nur für das Bundesgebiet ausgesprochen werden;

2. an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt in § 114

Abs. 1 Nr. 5, § 114a Abs. 3 Satz 1, § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1, §

150 Abs. 1, § 153 Satz 1, § 156 Abs. 1 und § 158 Nr. 1 das Verbot, in

Deutschland Dienstleistungen zu erbringen;

3. die Mitteilung nach § 160 Abs. 1, § 161a Abs. 2 ist an alle

Landesjustizverwaltungen zu richten;

4. § 160 Abs. 2 und § 161 sind nicht anzuwenden.

§ 35 Anfechtung von Verwaltungsakten

Verwaltungsakte, die nach den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes ergehen,

können nach § 223 der Bundesrechtsanwaltsordnung angefochten werden. Wird ein

Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts nach diesen Vorschriften ohne

zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten beschieden, ist § 223 Abs. 2

der Bundesrechtsanwaltsordnung anzuwenden.

Teil 6

Verfahrensvorschriften

§ 36 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates

Soweit für Entscheidungen nach Teil 1, Teil 2 oder Teil 3 dieses Gesetzes

1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen

Verfehlungen, Straftaten oder sonstige Umstände bekannt sind, die die Eignung

des Antragstellers für den Beruf des Rechtsanwalts in Frage stellen,

2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass sich der Bewerber nicht im

Konkurs befindet.

3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,

4. Führungszeugnisse

des Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt oder angefordert werden müssen,

genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie

89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über

eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine

mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19, S. 16).

§ 37 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten

Die Landesjustizverwaltung leistet Amtshilfe, wenn die zuständige Stelle des

Herkunftsstaaten hierum ersucht unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der

ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als

dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABI. EG Nr. L 77 S. 36).

§ 38 Übermittlung personenbezogener Informationen über in Deutschland

zugelassene Rechtsanwälte

(1) Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts, der in einem anderen Mitgliedstaat

der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung niedergelassen

ist, gemäß § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgenommen oder widerrufen,

so teilt die Landesjustizverwaltung dies der zuständigen Stelle des

Aufnahmestaates für Zwecke der Prüfung berufsrechtlicher Maßnahmen mit.

(2) Die Vorschriften des § 9 sind entsprechend anzuwenden auf Rechtsanwälte, die

in Deutschland zugelassen und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung niedergelassen sind.

§ 39 Gebühren

Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 2 und für die Eingliederung

gemäß §§ 11, 13 wird jeweils eine Gebühr von 250 Deutsche Mark erhoben,

gleichviel, ob der europäische Rechtsanwalt bei einem oder zugleich bei mehreren

Gerichten zugelassen wird. § 192 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 und § 194 der

Bundesrechtsanwaltsordnung sind entsprechend anzuwenden.

Teil 7

Ermächtigungen, Übertragung von Befugnissen

§ 40 Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,

die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu § 1 anzupassen,

wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der aufgeführten Berufe oder der

Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln,

insbesondere

1. die Bereiche des Pflichtfaches und der Wahlfächer,

2. die Zulassung zur Prüfung,

3. das Prüfungsverfahren,

4. die Prüfungsleistungen,

5. die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,

6. den Erlass von Prüfungsleistungen,

7. die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

8. die Erhebung einer Gebühr.

§ 41 Übertragung von Befugnissen

(1) Die Landesjustizverwaltungen können Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz

zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben

und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6

dieses Gesetzes zustehen, ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu

übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch

Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) § 224a Abs. 2 bis 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.

Teil 8

Schlussvorschriften

§ 42 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches

(1) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die

Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Abs. 3 Satz 2),

Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 5, §§ 204,

205), Gebührenüberhebung (§ 352) und Parteiverrat (§ 356) stehen europäische

Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich.

(2) Zum Schutz der in der Anlage zu § 1 genannten Berufsbezeichnungen ist die

Vorschrift des § 132a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Strafgesetzbuches über den Schutz

der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt entsprechend anzuwenden.

Anlage zu § 1

Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen

Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

- in Belgien: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt

- in Dänemark: Advokat

- in Finnland: Asianajaja/Advokat

- in Frankreich: Avocat

- in Griechenland: (nicht darstellbar)

- in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor

- in Irland: Barrister/Solicitor

- in Italien: Avvocato

- in Luxemburg: Avocat

- in den Niederlanden: Advocaat

- in Österreich: Rechtsanwalt

- in Portugal: Advogado

- in Schweden: Advokat

- in Spanien: Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu

- in Island: Lögmaur

- in Liechtenstein: Rechtsanwalt

- in Norwegen: Advokat