Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
vom 09. März 2000 (BGBl. I S. 182)
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 PersönlicherAnwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die berechtigt, sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der
Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu
sein (europäische Rechtsanwälte), die Berufsausübung und die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft in Deutschland.
Teil 2
Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt
Abschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen
§ 2 Niederlassung
(1) Wer als europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort seiner
Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt,
in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit
eines Rechtsanwalts gemäß §§ 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben
(niedergelassener europäischer Rechtsanwalt).
(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass der Antragsteller
bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt
eingetragen ist.
§ 3 Antrag
(1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die
Landesjustizverwaltung.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum;
2. eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die
Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf. Die
Landesjustizverwaltung kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt
ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.
(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom
Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen
sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher
Sprache abgefasst sind.
§ 4 Verfahren
(1) Für die Entscheidung über den Antrag sowie über die Rücknahme und den
Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gilt sinngemäß der Zweite Teil
der Bundesrechtsanwaltsordnung mit Ausnahme der §§ 4, 5,6 Abs. 1 und § 12 Abs.
3.
(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist auch dann gemäß § 14 Abs. 1 und
3, § 16 der Bundesrechtsanwaltsordnung zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur
Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen wird. Wird die Berechtigung
zur Berufsausübung im Herkunftsstaat vorläufig oder zeitweilig entzogen, so kann
die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.
(3) Dia Landesjustizverwaltung setzt die zuständige Steile des Herkunftsstaates
von der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie von der Rücknahme und dem
Widerruf der Aufnahme in Kenntnis, um dieser die Ausübung der Berufsaufsicht zu
ermöglichen.
Abschnitt 2
Berufliche Rechte und Pflichten
§ 5 Berufsbezeichnung
(1) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu
verwenden, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen
berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt"
zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im
Herkunftsstaat angehört.
(2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen
Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu
verwenden. Die Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt" darf als
Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
(3) Mit dem Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§ 4) darf der
niedergelassene europäische Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung, die er im
Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, in
Deutschland nicht mehr verwenden.
§ 6 Berufliche Stellung
(1) Für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten die
Vorschriften des Dritten, Vierten, Sechsten, Siebenten, Neunten bis Elften und
Dreizehnten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung.
(2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat der Landesjustizverwaltung
eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über seine
Zugehörigkeit zu dem Beruf jährlich neu vorzulegen.
(3) Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie nach den §§ 150 und 161a
der Bundesrechtsanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. An die
Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der
Bundesrechtsanwaltsordnung tritt das Verbot, in Deutschland fremde
Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung
verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.
(4) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat seine Berufsausübung in
Deutschland einzustellen, wenn ihm seitens der zuständigen Stelle des
Herkunftsstaates die Berechtigung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit
vorläufig, zeitweilig oder dauernd entzogen worden ist.
§ 7 Berufshaftpflichtversicherung
(1) Von der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 der
Bundesrechtsanwaltsordnung zu unterhalten, ist der niedergelassene europäische
Rechtsanwalt befreit, wenn er der Landesjustizverwaltung eine nach den
Vorschriften des Herkunftsstaates geschlossene Versicherung oder Garantie
nachweist, die hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfangs einer
Versicherung gemäß § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichwertig ist. Bei
fehlender Gleichwertigkeit ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende
Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des § 51 der
Bundesrechtsanwaltsordnung gleichkommt. Die zum Nachweis vorgelegten Unterlagen
sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher
Sprache abgefasst sind.
(2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat im Fall des Absatzes 1 der
Landesjustizverwaltung jährlich eine Bescheinigung des Versicherers vorzulegen,
aus der sich die Versicherungsbedingungen und der Deckungsumfang ergeben.
Darüber hinaus hat er die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages
sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den nach § 51 der
Bundesrechtsanwaltsordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt,
der Landesjustizverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Kommt er den Pflichten
gemäß Satz 1 oder Satz 2 nicht nach, so kann die Aufnahme in die
Rechtsanwaltskammer widerrufen werden. § 14 Abs. 2 Nr. 9 der
Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberührt.
§ 8 Sozietät im Herkunftsstaat
(1) Gehört der niedergelassene europäische Rechtsanwalt im Herkunftsstaat einem
Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübung an, so hat er dies der
Landesjustizverwaltung mitzuteilen. Er hat die Bezeichnung des Zusammenschlusses
und die Rechtsform anzugeben. Die Landesjustizverwaltung kann ihm auferlegen,
weitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden Zusammenschluss zu geben.
(2) Die persönliche Haftung des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts für
Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz eines schuldhaft verursachten Schadens
wird durch die Rechtsform eines Zusammenschlusses, dem er im Herkunftsstaat
angehört, nur ausgeschlossen oder beschränkt, soweit eine
Berufshaftpflichtversicherung oder Garantie besteht, die den Voraussetzungen des
§ 59j der Bundesrechtsanwaltsordnung entspricht. § 7 gilt entsprechend.
(3) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt kann im Rechtsverkehr die
Bezeichnung eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung
angeben, dem er im Herkunftsstaat angehört. Er hat in diesem Fall auch die
Rechtsform des Zusammenschlusses im Herkunftsstaat anzugeben.
Abschnitt 3
Anwaltsgerichtliches Verfahren, Zustellungen
§ 9 Mitteilungspflichten, rechtliches Gehör
(1) Für Zwecke der Prüfung, ob berufsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind,
teilt die ermittelnde Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen und vor
Einreichung der Anschuldigungsschrift bei dem Anwaltsgericht der zuständigen
Stelle des Herkunftsstaates die ermittelten Tatsachen mit und übersendet eine
Abschrift der Anschuldigungsschrift, soweit dies aus ihrer Sicht zur
Durchführung solcher Maßnahmen erforderlich ist.
(2) Für Zwecke der Prüfung, ob berufsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind,
sind in anwaltsgerichtlichen Verfahren der zuständigen Stelle des
Herkunftsstaates mitzuteilen:
1 die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens,
2. die Urteile,
3. die Verhängung vorläufiger anwaltsgerichtlicher Maßnahmen, deren
Außerkrafttreten und deren Aufhebung,
4. die Verteidigungsschriften,
5. die Berufungsschriften,
6. die Revisionsschriften,
7. die Beschwerdeschriften.
Mitteilungspflichtig ist das Gericht, das die mitzuteilende Entscheidung gefällt
hat oder bei dem der mitzuteilende Schriftsatz eingereicht worden ist. Die
Mitteilung wird durch unmittelbare Übersendung einer Abschrift der
mitzuteilenden Entscheidung an die zuständige Stelle des Herkunftsstaates
bewirkt.
(3) Sind personenbezogene Daten, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 übermittelt
werden dürfen, mit weiteren personenbezogenen Daten des Betroffenen oder eines
Dritten so verbunden, dass sie nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand
getrennt werden können, ist auch die Übermittlung dieser Daten zulässig, soweit
nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder des Dritten an deren
Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verwendung dieser Daten ist
unzulässig. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass eine Verwendung der Daten
des Dritten unzulässig ist und die Daten des Betroffenen nur zu dem Zweck
verwendet werden dürfen, der in den Absätzen 1 und 2 genannt ist.
(4) In anwaltsgerichtlichen Verfahren hat das Gericht der zuständigen Stelle des
Herkunftsstaates Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Zu nichtöffentlichen
Verhandlungen ist Vertretern der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates der
Zutritt gestattet.
§ 10 Zustellungen
Kann in anwaltsgerichtlichen Verfahren und in Verfahren nach den §§ 56, 57, 74,
74a der Bundesrechtsanwaltsordnung gegen einen niedergelassenen europäischen
Rechtsanwalt eine Zustellung nicht in der vorgeschriebenen Weise in Deutschland
bewirkt werden und erscheint die Befolgung der Vorschriften für Zustellungen im
Ausland unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als
erfolgt, wenn eine Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks der zuständigen
Stelle des Herkunftsstaates übersandt wird und seit der Aufgabe zur Post vier
Wochen verstrichen sind.
Teil 3
Eingliederung
Abschnitt 1
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit
§ 11 Voraussetzungen
(1) Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als
niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des
deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß § 12 nachweist,
wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 42 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen. Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die
tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung; Unterbrechungen auf Grund
von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht.
(2) Unterbrechungen bis zu einer Dauer von drei Wochen sind in der Regel
Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens. Bei längeren
Unterbrechungen sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Bei der
Beurteilung berücksichtigt die Landesjustizverwaltung den Grund, die Dauer und
die Häufigkeit der Unterbrechung.
(3) Hat eine Unterbrechung stattgefunden, die nicht auf Grund von Ereignissen
des täglichen Lebens eingetreten ist, so wird die bis dahin ausgeübte Tätigkeit
nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt, wenn insgesamt eine mindestens dreijährige
Tätigkeit nachgewiesen wird und die Unterbrechung einer Beurteilung der
Tätigkeit als effektiv und regelmäßig nicht entgegensteht. Die Dauer einer
solchen Unterbrechung wird bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums nicht
berücksichtigt.
§ 12 Nachweis der Tätigkeit
(1) Der Antragsteller hat die Anzahl und die Art der von ihm im deutschen Recht
bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. Er
erteilt der Landesjustizverwaltung alle Auskünfte und übermittelt ihr alle
Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind. Die Landesjustizverwaltung kann
den Antragsteller auffordern, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder
schriftlich zu erläutern. § 3 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Zum Nachweis der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind
Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen:
Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand.
Ferner sind auf Verlangen der Landesjustizverwaltung anonymisierte Arbeitsproben
vorzulegen.
Abschnitt 2
Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht
§ 13 Voraussetzungen
(1) Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener
europäischer Rechtsanwalt in Deutschland tätig war, sich dabei im deutschen
Recht jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, wird nach den Vorschriften der
§§ 6 bis 42 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen,
wenn er seine Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, gemäß §§ 14 und 15
nachweist.
(2) Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Landesjustizverwaltung Art und
Umfang der beruflichen Tätigkeit sowie sämtliche Kenntnisse und
Berufserfahrungen im deutschen Recht, ferner die Teilnahme an Kursen und
Seminaren über das deutsche Recht einschließlich des Berufsrechts der
Rechtsanwälte. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
§ 14 Nachweise
Der Antragsteller hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. Darüber hinaus hat
er der Landesjustizverwaltung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu
übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im
deutschen Recht geeignet sind. § 3 Abs. 3 ist anzuwenden.
§ 15 Gespräch
Die Landesjustizverwaltung überprüft in einem Gespräch, ob der Antragsteller
effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in
Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts tätig war und ob er imstande
ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Die Gegenstände des Gesprächs sind der
nachgewiesenen beruflichen Praxis des Antragstellers und seinen sonstigen
Erfahrungen im deutschen Recht zu entnehmen.
Teil 4
Eignungsprüfung
§ 16 Eignungsprüfung
(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, der eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum
unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1)
berechtigt, kann eine Eignungsprüfung ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen zu werden.
(2) Eine Berufsausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung der
Eignungsprüfung nur, wenn der Bewerber den Beruf eines europäischen
Rechtsanwalts tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und
dies von dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat bescheinigt wird, der die
Ausbildung anerkannt hat.
§ 17 Zweck der Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, die ausschließlich die
beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betrifft und mit der seine Fähigkeit,
den Beruf eines Rechtsanwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben,
beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen,
dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über
eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Rechtsanwaltsberufes verfügt.
§ 18 Prüfungsamt
(1) Die Eignungsprüfung wird von dem Prüfungsamt durchgeführt, das für die
zweite juristische Staatsprüfung zuständig ist.
(2) Mehrere Länder können durch Vereinbarung ein gemeinsames Prüfungsamt bilden.
Die Zuständigkeit eines Prüfungsamts kann durch Vereinbarung auf die
Eignungsprüfung von Antragstellern aus einzelnen Herkunftsstaaten beschränkt
werden.
(3) Die Prüfung wird von einer Kommission mit mindestens drei Prüfern
abgenommen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das
Landesrecht kann vorsehen, dass die schriftlichen Leistungen statt von der
Kommission auch von zwei Prüfern bewertet werden, die der Kommission nicht
angehören müssen. Können die beiden Prüfer sich nicht einigen, ob eine
Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt, so entscheidet ein dritter Prüfer, der
vom Prüfungsamt bestimmt wird.
(4) Die Prüfer sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig.
§ 19 Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird versagt, wenn der Antragsteller die
gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die durch Rechtsverordnung zu
bestimmenden Unterlagen oder Erklärungen nicht vorlegt oder nicht abgibt.
§ 20 Prüfungsfächer
(1) Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Zivilrecht, zwei Wahlfächer und das
Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte. Der Antragsteller bestimmt
je ein Wahlfach, aus den beiden Wahlfachgruppen
l. Öffentliches Recht oder Strafrecht,
2. Handelsrecht, Arbeitsrecht, durch das Pflichtfach nicht abgedeckte weitere
Bereiche des Zivilrechts, Öffentliches Recht oder Strafrecht.
Der Antragsteller darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden Wahlfachgruppen
bestimmen.
(2) Prüfungsinhalte sind durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bereiche
des Pflichtfaches und der beiden Wahlfächer sowie das dazugehörige
Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und
die Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts und des Insolvenzrechts.
§ 21 Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie
wird in deutscher Sprache abgelegt.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten. Eine
Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das vom
Antragsteller bestimmte Wahlfach.
(3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn
mindestens eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt, andernfalls gilt die
Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem
Prüfungsgespräch. Sie hat zum Gegenstand das Recht für das berufliche Verhalten
der Rechtsanwälte, das Wahlfach, in dem der Antragsteller keine Aufsichtsarbeit
geschrieben hat, und, falls eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht genügt,
zusätzlich das Fach dieser Arbeit.
§ 22 Prüfungsentscheidung
Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen
in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob der
Antragsteller über die nach § l7 erforderlichen Kenntnisse verfügt.
§ 23 Einwendungen
(1) Der Antragsteller kann schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung seiner
Prüfungsleistungen erheben.
(2) Ist der Antragsteller zur mündlichen Prüfung zugelassen, so muss er die
Einwendungen gegen die Bewertung des schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens
binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, die Einwendungen
gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung unverzüglich nach Bekanntgabe der
Prüfungsentscheidung beim Prüfungsamt (§ 18) geltend machen. Die Einwendungen
gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind spätestens binnen
zwei Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, die Einwendungen gegen
die Bewertung der mündlichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach
Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Einzelnen und nachvollziehbar zu
begründen.
(3) Ist der Antragsteller nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, so muss er
die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten
spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung beim
Prüfungsamt geltend machen und binnen zwei Monaten nach deren Bekanntgabe im
Einzelnen und nachvollziehbar schriftlich begründen.
(4) Entsprechen die Einwendungen nicht den Absätzen 1 bis 3, so werden sie vom
Prüfungsamt zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen
Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet.
§ 24 Wiederholung der Prüfung
Die Prüfung kann wiederholt werden.
Teil 5
Vorübergehende Dienstleistung
§ 25 Vorübergehende Tätigkeit
(1) Ein europäischer Rechtsanwalt darf, sofern er Dienstleistungen im Sinne des
Artikels 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringt,
vorübergehend in Deutschland die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts nach den
folgenden Vorschriften ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt).
(2) Absatz 1 gilt nicht für europäische Rechtsanwälte, die den Beruf des
Rechtsanwalts nicht ausüben dürfen, weil
1. sie aus einem der Gründe nach § 7 Nr. 1, 2, 4 bis 6 der
Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise zur
Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen sind oder ihre Zulassung aus einem dieser
Gründe nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr
anfechtbarer Weise zurückgenommen worden ist, solange der Grund für die
Nichtzulassung oder die Rücknahme der Zulassung besteht,
2. ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung in
nicht mehr anfechtbarer Weise zurückgenommen worden ist,
3. gegen sie die Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach §
114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung rechtskräftig verhängt worden
ist.
Ist einem europäischen Rechtsanwalt nach § 70 des Strafgesetzbuches, § 132a der
Strafprozessordnung oder § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung die Ausübung des
Rechtsanwaltsberufs verboten, so ist Absatz 1 für die Dauer des Verbots nicht
anzuwenden. Ist gegen eine Person nach § 114 Abs. 1 Nr. 4, §§ 150 oder 161a der
Bundesrechtsanwaltsordnung ein Vertretungsverbot verhängt worden, so ist Absatz
1 in dem Umfang nicht anzuwenden, in dem das Vertretungsverbot besteht.
§ 26 Berufsbezeichnung, Nachweis der Rechtsanwaltseigenschaft
(1) Für die Führung der Berufsbezeichnung ist § 5 Abs. 1 und 2 Satz 2
entsprechend anzuwenden.
(2) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat der nach § 32 Abs. 4
zuständigen Rechtsanwaltskammer, dem Gericht oder der Behörde, vor der er
auftritt, auf Verlangen nachzuweisen, dass er berechtigt ist, den Beruf im
Herkunftsstaat auszuüben. Wird dieses Verlangen gestellt, darf er die
Tätigkeiten nach diesem Teil des Gesetzes erst ausüben, wenn der Nachweis
erbracht ist.
§ 27 Rechte und Pflichten
(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Zusammenhang mit der
Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder
vor Behörden die Stellung eines Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und
Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer
sowie die Kanzlei betreffen. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich
aus dem Erfordernis der Zulassung bei einem Gericht ergeben, gelten nur für die
Vertretung vor dem Bundesgerichtshof. Er darf in Berufungssachen vor den
Zivilsenaten der Oberlandesgerichte, für die der Grundsatz der ausschließlichen
Zulassung gemäß § 25 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt, nur vertreten, wenn er
nicht im ersten Rechtszug Prozessbevollmächtigter war.
(2) Bei der Ausübung sonstiger Tätigkeiten sind die für einen Rechtsanwalt
geltenden Regeln einzuhalten; hierbei sind insbesondere die beruflichen
Pflichten zu befolgen, die sich aus den §§ 43, 43a, 43b und 45 der
Bundesrechtsanwaltsordnung eben. Diese Regeln gelten nur insoweit, als sie nicht
mit der Niederlassung in Deutschland untrennbar verbunden sind, sie wegen ihrer
allgemeinen Bedeutung beachtet werden können und das Verlangen, sie einzuhalten,
gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten des
Rechtsanwalts sowie die Wahrung des Ansehens und des Vertrauens zu
gewährleisten, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert.'
§ 28 Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege
(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt darf in gerichtlichen Verfahren
sowie in behördlichen Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten,
Dienstvergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der Mandant nicht selbst
den Rechtsstreit führen oder sich verteidigen kann, als Vertreter oder
Verteidiger eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt
(Einvernehmensanwalt) handeln.
(2) Der Einvernehmensanwalt muss zur Vertretung oder Verteidigung bei dem
Gericht oder der Behörde befugt sein. Ihm obliegt es, gegenüber dem
dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass dieser bei
der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege
beachtet.
(3) Zwischen dem Einvernehmensanwalt und dem Mandanten kommt kein
Vertragsverhältnis zustande, wenn die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.
(4) § 52 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf den dienstleistenden
europäischen Rechtsanwalt entsprechend anzuwenden,
§ 29 Nachweis des Einvernehmens, Widerruf
(1) Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht oder der
Behörde schriftlich nachzuweisen.
(2) Ein Widerruf des Einvernehmens ist schriftlich gegenüber dem Gericht oder
der Behörde zu erklären. Er hat Wirkung nur für die Zukunft.
(3) Handlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens zum Zeitpunkt ihrer
Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam.
§ 30 Besonderheiten bei Verteidigung
(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt darf einen Mandanten, dem in
einem Strafverfahren die Freiheit auf Grund gerichtlicher oder behördlicher
Anordnung entzogen ist, nur in Begleitung eines Einvernehmensanwalts nach § 28
Abs. 1 besuchen und mit dem Mandanten nur über einen solchen schriftlich
verkehren. Mit dem Einvernehmensanwalt ist das Einvernehmen über die Ausübung
des Besuchs- und Schriftverkehrs herzustellen.
(2) Das Gericht oder die Behörde kann den Besuch ohne Begleitung oder den
unmittelbaren schriftlichen Verkehr gestatten, wenn eine Gefährdung der
Sicherheit nicht zu besorgen ist.
(3) Die §§ 138a bis 138d, 146, 146a und 148 der Strafprozessordnung sowie §§ 26,
27 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes sind auf den
Einvernehmensanwalt entsprechend anzuwenden.
§ 31 Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren
(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat einen Rechtsanwalt als
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, sobald er in Verfahren vor Gerichten
oder Behörden tätig wird. Die Benennung erfolgt gegenüber der Behörde oder dem
Gericht. Zustellungen, die für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt
bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu bewirken.
(2) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, so gilt in den in § 28
Abs. 1 aufgeführten Verfahren der Einvernehmensanwalt als
Zustellungsbevollmächtigter; kann nicht an einen in Deutschland niedergelassenen
Rechtsanwalt zugestellt werden, so erfolgen die Zustellungen an die Partei.
§ 32 Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer
(1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte werden durch die zuständigen
Rechtsanwaltskammern beaufsichtigt. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt
es insbesondere,
1. in Fragen der Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu beraten und zu belehren;
2. die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge
zu handhaben;
3. die zuständige Stelle des Staates der Niederlassung über Entscheidungen zu
unterrichten, die hinsichtlich eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts
getroffen worden sind;
4. die erforderlichen Auskünfte beruflicher Art über dienstleistende europäische
Rechtsanwälte einzuholen;
5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen
Rechtsanwälten und inländischen Rechtsanwälten zu vermitteln.
(2) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5 bezeichneten Aufgaben
einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.
(3) Die §§ 56, 57, 74, 74a und 77 der Bundesrechtsanwaltsordnung gelten
entsprechend.
(4) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Aufsicht nach Absatz 1
richtet sich nach dem Staat der Niederlassung des dienstleistenden europäischen
Rechtsanwalts. Die Aufsicht wird ausgeübt für dienstleistende europäische
Rechtsanwälte aus
1. Belgien und den Niederlanden durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in
Düsseldorf,
2. Frankreich und Luxemburg durch die Rechtsanwaltskammer Koblenz in Koblenz,
3. dem Vereinigten Königreich, Irland, Finnland und Schweden durch die
Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Hamburg,
4. Italien und Österreich durch die Rechtsanwaltskammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk München in München,
5. Dänemark, Norwegen und Island durch die
Schleswig-Holsteinische-Rechtsanwaltskammer in Schleswig,
6. Liechtenstein durch die Rechtsanwaltskammer in Freiburg,
7. Griechenland durch die Rechtsanwaltskammer in Celle,
8. Spanien durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart,
9. Portugal durch die Rechtsanwaltskammer Oldenburg in Oldenburg.
§ 33 Anwaltsgerichtsbarkeit, Mitteilungspflichten, Zustellungen
(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt untersteht hinsichtlich der
Erfüllung seiner Berufspflichten der Anwaltsgerichtsbarkeit. Die örtliche
Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der
Rechtsanwaltskammer, welche die Aufsicht nach § 32 ausübt.
(2) §§ 9 und 10 gelten entsprechend.
§ 34 Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen, vorläufige
anwaltsgerichtliche Maßnahmen
Für die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen und die Verhängung
vorläufiger anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gelten für den dienstleistenden
europäischen Rechtsanwalt die Vorschriften des Sechsten und des Siebenten Teils
der Bundesrechtsanwaltsordnung mit folgenden Maßgaben:
1. das Verbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie die vorläufigen Maßnahmen nach § 150
Abs. 1 und § 161a dürfen nur für das Bundesgebiet ausgesprochen werden;
2. an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt in § 114
Abs. 1 Nr. 5, § 114a Abs. 3 Satz 1, § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1, §
150 Abs. 1, § 153 Satz 1, § 156 Abs. 1 und § 158 Nr. 1 das Verbot, in
Deutschland Dienstleistungen zu erbringen;
3. die Mitteilung nach § 160 Abs. 1, § 161a Abs. 2 ist an alle
Landesjustizverwaltungen zu richten;
4. § 160 Abs. 2 und § 161 sind nicht anzuwenden.
§ 35 Anfechtung von Verwaltungsakten
Verwaltungsakte, die nach den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes ergehen,
können nach § 223 der Bundesrechtsanwaltsordnung angefochten werden. Wird ein
Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts nach diesen Vorschriften ohne
zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten beschieden, ist § 223 Abs. 2
der Bundesrechtsanwaltsordnung anzuwenden.
Teil 6
Verfahrensvorschriften
§ 36 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates
Soweit für Entscheidungen nach Teil 1, Teil 2 oder Teil 3 dieses Gesetzes
1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen
Verfehlungen, Straftaten oder sonstige Umstände bekannt sind, die die Eignung
des Antragstellers für den Beruf des Rechtsanwalts in Frage stellen,
2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass sich der Bewerber nicht im
Konkurs befindet.
3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,
4. Führungszeugnisse
des Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt oder angefordert werden müssen,
genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie
89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19, S. 16).
§ 37 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten
Die Landesjustizverwaltung leistet Amtshilfe, wenn die zuständige Stelle des
Herkunftsstaaten hierum ersucht unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der
ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als
dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABI. EG Nr. L 77 S. 36).
§ 38 Übermittlung personenbezogener Informationen über in Deutschland
zugelassene Rechtsanwälte
(1) Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts, der in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung niedergelassen
ist, gemäß § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgenommen oder widerrufen,
so teilt die Landesjustizverwaltung dies der zuständigen Stelle des
Aufnahmestaates für Zwecke der Prüfung berufsrechtlicher Maßnahmen mit.
(2) Die Vorschriften des § 9 sind entsprechend anzuwenden auf Rechtsanwälte, die
in Deutschland zugelassen und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung niedergelassen sind.
§ 39 Gebühren
Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 2 und für die Eingliederung
gemäß §§ 11, 13 wird jeweils eine Gebühr von 250 Deutsche Mark erhoben,
gleichviel, ob der europäische Rechtsanwalt bei einem oder zugleich bei mehreren
Gerichten zugelassen wird. § 192 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 und § 194 der
Bundesrechtsanwaltsordnung sind entsprechend anzuwenden.
Teil 7
Ermächtigungen, Übertragung von Befugnissen
§ 40 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu § 1 anzupassen,
wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der aufgeführten Berufe oder der
Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln,
insbesondere
1. die Bereiche des Pflichtfaches und der Wahlfächer,
2. die Zulassung zur Prüfung,
3. das Prüfungsverfahren,
4. die Prüfungsleistungen,
5. die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,
6. den Erlass von Prüfungsleistungen,
7. die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
8. die Erhebung einer Gebühr.
§ 41 Übertragung von Befugnissen
(1) Die Landesjustizverwaltungen können Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz
zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben
und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6
dieses Gesetzes zustehen, ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu
übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) § 224a Abs. 2 bis 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.
Teil 8
Schlussvorschriften
§ 42 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches
(1) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die
Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Abs. 3 Satz 2),
Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 5, §§ 204,
205), Gebührenüberhebung (§ 352) und Parteiverrat (§ 356) stehen europäische
Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich.
(2) Zum Schutz der in der Anlage zu § 1 genannten Berufsbezeichnungen ist die
Vorschrift des § 132a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Strafgesetzbuches über den Schutz
der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt entsprechend anzuwenden.
Anlage zu § 1
Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- in Belgien: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt
- in Dänemark: Advokat
- in Finnland: Asianajaja/Advokat
- in Frankreich: Avocat
- in Griechenland: (nicht darstellbar)
- in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor
- in Irland: Barrister/Solicitor
- in Italien: Avvocato
- in Luxemburg: Avocat
- in den Niederlanden: Advocaat
- in Österreich: Rechtsanwalt
- in Portugal: Advogado
- in Schweden: Advokat
- in Spanien: Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu
- in Island: Lögmaur
- in Liechtenstein: Rechtsanwalt
- in Norwegen: Advokat